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Pflegekosten steuerlich absetzen: Welche Ausgaben Sie beim Finanzamt geltend machen können

Pflegebedürftigkeit bringt für Betroffene und Angehörige in Hamm nicht nur organisatorische und emotionale Herausforderungen mit sich, sondern oft auch erhebliche finanzielle Belastungen. Viele Menschen wissen jedoch nicht, dass sich zahlreiche Pflegekosten steuerlich absetzen lassen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden können, worauf Sie bei der Steuererklärung achten sollten und wie Pflegebedürftige sowie Angehörige finanzielle Entlastungen nutzen können.

Hinweis: Die Informationen in diesem Beitrag sind unverbindlich. Sie stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und können eine individuelle Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Wir empfehlen in diesen Konstellationen immer das Hinzuziehen eines Steuerberaters.

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Kann man Pflegekosten von der Steuer absetzen?

Ja, in vielen Fällen können Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben tatsächlich selbst getragen wurden und nicht vollständig von der Pflegekasse, Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern übernommen werden.

Davon profitieren sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige, wenn sie im Einzelfall tatsächlich eigene Pflegekosten tragen, beispielsweise für ambulante Pflege, Pflegehilfsmittel oder andere selbst finanzierte Pflegeleistungen.

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Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die zwangsläufig entstehen und den meisten Menschen nicht regelmäßig begegnen. Pflegekosten fallen häufig darunter, da sie durch Krankheit, Alter oder Pflegebedürftigkeit notwendig werden.

Art der Pflegekosten

Steuerlich absetzbar?

Ambulanter Pflegedienst

Ja

Pflegeheimkosten

Ja

Betreuungskosten

Ja

Pflegehilfsmittel

Ja

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Teilweise

Verpflegungskosten im Heim

Meist nicht vollständig

Welche Pflegekosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Pflegekosten können in unterschiedlichen Wohn- und Betreuungsformen entstehen. Ob Unterstützung im eigenen Zuhause oder das Leben in einer Pflege- oder Wohngemeinschaft. Viele dieser Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
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Kosten, die in Pflegeeinrichtungen steuerlich absetzbar sein können

  • Pflegebedingte Aufwendungen (z. B. Unterstützung bei der Körperpflege, Mobilität oder Ernährung)
  • Betreuungskosten (z. B. soziale Betreuung, Aktivierungsangebote oder Begleitung im Alltag)
  • Medizinisch notwendige Leistungen im Rahmen der Versorgung
  • Investitionskosten, die von der Einrichtung berechnet werden
  • Pflegebedingte Eigenanteile, die nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse verbleiben
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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Auch vorübergehende Pflegekosten können steuerlich relevant sein

Nicht nur bei einer dauerhaften Unterbringung entstehen steuerlich berücksichtigungsfähige Pflegekosten. Auch Aufwendungen für die eingestreute Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt oder für die Verhinderungspflege, wenn pflegende Angehörige vorübergehend ausfallen, können steuerlich relevant sein.
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Können Angehörige Pflegekosten steuerlich absetzen?

Grundsätzlich tragen Pflegebedürftige ihre Eigenanteile selbst oder – wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen – der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Angehörige übernehmen Pflegekosten nur dann selbst, wenn sie diese freiwillig zahlen oder ausnahmsweise eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
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Wenn Angehörige Pflegekosten für ihre Eltern übernehmen

Angehörige unterstützen pflegebedürftige Familienmitglieder häufig organisatorisch, begleiten sie zu Arztterminen oder helfen bei Behördengängen. Finanzielle Beiträge zu Pflegekosten kommen dagegen nur in bestimmten Einzelfällen vor, etwa wenn Angehörige freiwillig Kosten übernehmen oder hierzu rechtlich verpflichtet sind.

Typische Kosten, die Angehörige übernehmen, sind beispielsweise:

  • Freiwillig übernommene Eigenanteile für Pflegeleistungen
  • Kosten für Betreuung und Alltagsbegleitung
  • Pflegehilfsmittel oder notwendige Anschaffungen
  • Kosten für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung


Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Kosten tatsächlich von den Angehörigen getragen und durch Rechnungen oder Zahlungsnachweise belegt werden können.

Eine steuerliche Berücksichtigung kommt also nur in Betracht, wenn Angehörige eigene Pflegekosten übernehmen und diese selbst bezahlen. Bei Heimkosten ist dies heute eher die Ausnahme, da die Eigenanteile in der Regel von der pflegebedürftigen Person selbst oder – bei entsprechender Bedürftigkeit – vom Sozialhilfeträger getragen werden.

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Diese Kosten übernimmt die Pflegekasse

Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegegrad und Pflegeform einen Teil der Pflegekosten.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Leistungen der Grundpflege (z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden)
  • Behandlungspflege auf ärztliche Anordnung (z. B. Medikamentengabe, Verbandswechsel)
  • Teilweise Kosten in der vollstationären Pflege oder in Pflegewohngemeinschaften
  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei ambulanter Versorgung
  • Zuschüsse zu Entlastungs- und Betreuungsleistungen


Trotz dieser Leistungen entsteht oftmals ein verbleibender Eigenanteil, der in der Regel von der pflegebedürftigen Person selbst getragen wird. Reichen Einkommen und Vermögen hierfür nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) einspringen.

Wichtig ist hierbei die sogenannte zumutbare Belastung, die vom Finanzamt individuell berechnet wird. Erst der Teil der Pflegekosten, der diese Grenze übersteigt, kann steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt individuell berechnet. Dabei spielt die genaue Einkommensberechnung im Hintergrund zwar eine Rolle, für Steuerpflichtige ist aber nur das Ergebnis entscheidend: ein konkreter Eurobetrag.

Dieser Betrag ist der Anteil der Kosten, den man selbst tragen muss, bevor Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden können. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt von verschiedenen persönlichen Faktoren ab, zum Beispiel vom Einkommen, vom Familienstand und davon, ob Kinder im Haushalt leben.

Je höher das Einkommen ist und je weniger familiäre Entlastungen vorliegen, desto höher fällt in der Regel auch die zumutbare Belastung aus. Umgekehrt bedeutet das: Familien oder Personen mit geringerem Einkommen haben oft eine niedrigere zumutbare Belastung und erreichen schneller eine steuerliche Entlastung.

Hinweis: Die angegebenen Prozentsätze entsprechen der gesetzlichen Regelung zur zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Grundlage sind die Vorgaben des Gesetzgebers sowie die amtlichen Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Die tatsächliche zumutbare Belastung wird vom Finanzamt individuell und stufenweise anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Familienstands und der Anzahl der Kinder berechnet.

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Ein Beispiel aus der Praxis: So wirkt sich die zumutbare Belastung aus

Eine Bewohnerin einer Unterkunft von daheim+miteinander in Hamm lebt dauerhaft in der vollstationären Langzeitpflege. Die gesamten selbst zu tragenden Kosten (Eigenanteil einschließlich Unterkunft, Verpflegung und weiterer nicht von der Pflegeversicherung übernommener Kosten) belaufen sich auf rund 40.000 Euro pro Jahr.

Für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung sind jedoch nicht alle Bestandteile des Eigenanteils relevant. Maßgeblich sind die pflegebedingten Eigenkosten, also der Anteil der Pflegekosten, der nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse verbleibt. Dieser beträgt in diesem Beispiel 12.000 Euro pro Jahr.

Das Finanzamt ermittelt für die Bewohnerin eine zumutbare Belastung von 2.000 Euro.

Für die steuerliche Berücksichtigung ergibt sich somit folgende Rechnung:

12.000 Euro pflegebedingte Eigenkosten − 2.000 Euro zumutbare Belastung = 10.000 Euro steuerlich berücksichtigungsfähige Kosten

Gesamtbetrag der Einkünfte Ledig (ohne Kinder) Verheiratet (ohne Kinder) 1–2 Kinder 3 oder mehr Kinder
bis ca. 15.340 €
5%
4%
2%
1%
15.340 € – 51.130 €
6%
5%
3%
1%
über 51.130 €
7%
6%
4%
2%
Kurz gesagt: Die zumutbare Belastung ist der Betrag, den das Finanzamt als zumutbaren Eigenanteil festlegt. Nur der Teil der steuerlich berücksichtigungsfähigen Pflegekosten, der diese Grenze übersteigt, kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
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Pflegekosten in der Steuererklärung richtig angeben

Damit Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden, müssen sie korrekt in der Steuererklärung angegeben werden.

Das gilt für Kosten, die aufgrund einer Pflegebedürftigkeit entstehen und nicht vollständig von der Pflegekasse oder anderen Leistungsträgern übernommen werden.

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Wo Pflegekosten in der Steuererklärung eingetragen werden

Pflegekosten werden im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung angegeben. Dort können pflegebedingte Eigenanteile, selbst getragene Betreuungskosten oder weitere berücksichtigungsfähige Pflegeaufwendungen eingetragen werden.

Welche Kosten anerkannt werden und in welcher Höhe sich diese steuerlich auswirken, hängt immer von der individuellen Situation ab. Dabei spielen unter anderem Einkommen, Familienstand und die sogenannte zumutbare Eigenbelastung eine Rolle.

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Diese Unterlagen sollten Sie für das Finanzamt aufbewahren

Damit das Finanzamt die Kosten nachvollziehen kann, empfiehlt es sich, alle relevanten Dokumente sorgfältig zu sammeln. Nur wenn Pflegekosten lückenlos nachgewiesen werden können, erkennt das Finanzamt sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung an.

Dazu gehören:

  • Rechnungen von Pflegeeinrichtungen, Pflegewohngemeinschaften oder Betreuungsangeboten
  • Zahlungsnachweise, etwa Kontoauszüge oder Überweisungsbelege
  • Bescheide der Pflegekasse über den Pflegegrad und bewilligte Leistungen
  • Nachweise über selbst getragene Eigenanteile
  • Rechnungen über Pflegehilfsmittel oder notwendige Zusatzleistungen
  • Gegebenenfalls ärztliche Bescheinigungen oder weitere Nachweise zur Pflegebedürftigkeit
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Erbe vor Pflegekosten schützen

Im Zusammenhang mit Pflegekosten stellt sich häufig auch die Frage, wie sich Vermögen im Pflegefall entwickelt und ob man das Erbe vor Pflegekosten schützen kann.

Grundsätzlich gilt: Eigenes Vermögen kann im Pflegefall für Pflegekosten eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützung greift. Dabei gibt es jedoch wichtige Schutzmechanismen, die verhindern sollen, dass Betroffene vollständig mittellos werden.

Kinder werden erst dann zu Unterhaltszahlungen für ihre pflegebedürftigen Eltern herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 SGB XII). Für die überwiegende Mehrheit der Angehörigen besteht daher keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger.

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Schonvermögen und finanzielle Absicherung im Pflegefall

Das sogenannte Schonvermögen schützt einen Teil des vorhandenen Vermögens vor dem Zugriff für Pflegekosten. Welche Beträge im Einzelfall geschützt sind, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab. Ergänzend kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe greifen. Sie unterstützt Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendigen Pflegekosten vollständig zu tragen. Wichtig ist außerdem: Nicht das gesamte Erbe ist automatisch gefährdet. Entscheidend ist immer die konkrete finanzielle Situation im Pflegefall – also, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt, welche Eigenanteile entstehen und welches Vermögen tatsächlich vorhanden ist. Gerade deshalb ist eine frühzeitige finanzielle Planung sinnvoll, um spätere Belastungen besser einschätzen zu können. Wer sich rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, kann besser einschätzen, welche Belastungen im Ernstfall entstehen können und welche Absicherungen möglich sind. Für Familien bedeutet das vor allem eines: Transparenz und Planung schaffen Sicherheit. Sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Angehörigen. Hinweis: Die dargestellten Informationen sind unverbindlich und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Da die steuerliche und rechtliche Situation von der jeweiligen persönlichen Situation abhängt, empfehlen wir bei konkreten Fragen die Beratung durch einen Steuerberater.

Damit Pflege sich nach zu Hause anfühlt

Pflege bedeutet nicht nur Betreuung, sondern auch viele Fragen zu Kosten, Eigenanteilen und finanzieller Planung. In den Unterkünften von daheim+miteinander in Hamm verbinden wir professionelle Pflege mit einem familiären Umfeld. Ob vollstationäre Langzeitpflege, eingestreute Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – wir unterstützen Betroffene und Angehörige dabei, die passende Lösung zu finden.

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